Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Kapitalbeteiligungen am eigenen Unternehmen an die Arbeitnehmer des Unternehmens, wie u. a. vom Arbeitgeber ausgegebene Aktien, Wandelschuldverschreibungen, Genussscheine, Genossenschaftsbeteiligungen usw. (vgl. § 2 fünftes Vermögensbildungsgesetz), ist nach aktuellem Rechtsstand bis zu einem Höchstbetrag von € 1.440,00 im Jahr steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit besteht analog bis in gleicher Höhe. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen (§ 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz/EStG).
Zukunftsfinanzierungsgesetz
Dieser Freibetrag soll nun im Rahmen des geplanten „Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz/ZuFinG)“ auf € 5.000,00 im Jahr erhöht werden. Darüber hinaus soll die steuerliche Begünstigung nur noch für solche Vermögensbeteiligungen gewährt werden, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG-E). Damit ist eine steuerfreie Vermögensbildung durch Entgeltumwandlung künftig nicht mehr möglich.
Aufgeschobene Besteuerung
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz enthält darüber hinaus weitere Maßnahmen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus Vermögensbeteiligungen, insbesondere im Hinblick auf die Frist für die aufgeschobene Besteuerung (§ 19a EStG). Diese beträgt gegenwärtig 12 Jahre und soll auf 20 Jahre verlängert werden. Damit müssen Arbeitnehmer geldwerte Vorteile aus vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vermögensbeteiligungen am eigenen Unternehmen erst nach 20 Jahren oder bei früherer Veräußerung/Übertragung der Besteuerung unterwerfen. Damit soll der sogenannten „Dry-In Liquiditätsproblematik“ entgegengewirkt werden, die besonders Start-up-Unternehmen und deren Mitarbeiter in der Vergangenheit belastete.
Stand: 27. Juni 2023
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen zu einem Thema? Das Team der Steuerberatung in Lauchringen (Landkreis Waldshut-Tiengen) kümmert sich um Ihre Fragen und bietet bestmögliche Beratung. Die Schwerpunkte unserer Beratung liegen in den Bereichen internationale Steuerberatung und Steuerberatung für Grenzgänger sowie Unternehmensberatung und Lohnbuchhaltung. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch, wir freuen uns auf Sie!