Corona-Sonderregelungen
Anlässlich der vergangenen Coronapandemie wurden Hotel- und Gastonomiebetriebe dadurch entlastet, dass sie für die Zeit nach dem 30.6.2021 und vor dem 1.1.2024 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken den ermäßigten Steuersatz von 7 % anwenden dürfen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz/UStG). Die Regelung war u. a. umstritten, da sie bewirkte, dass auf Luxusartikel wie Hummer oder Kaviar beim Verspeisen im Restaurant der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, während beim Kauf in einem Lebensmittelladen der Regelsteuersatz gilt.
CDU/CSU-Antrag abgelehnt
Gemäß einer Mitteilung aus dem Deutschen Bundestag (Kurzmeldung 473/2023 vom 21.6.2023) hat der Finanzausschuss der Ampel-Fraktionen den Antrag (20/5810) der Fraktion der CDU/CSU für die Fortführung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von sieben Prozent in der Gastronomie über das laufende Jahre 2023 hinaus abgelehnt. Die Ablehnung wurde u. a. mit der angespannten Haushaltssituation begründet. Außerdem sei der derzeit geltende ermäßigte Steuersatz im Subventionsbericht der Bundesregierung auf Platz 3 der Subventionen aufgeführt und eine Fortführung könne erst im Zuge der Haushaltsberatungen diskutiert werden.
Ausblick
Das letzte Wort scheint aber noch nicht gesprochen zu sein. Viele Parteien warnen vor deutlichen Preiserhöhungen im Zusammenhang mit der Rückkehr zum erhöhten Steuersatz. Außerdem erforderte die genaue Abgrenzung der Hotel- und Gastronomieumsätze zum ermäßigten Steuersatz und zum Regelsteuersatz einen hohen Verwaltungsaufwand, der künftig vermieden werden könnte.
Stand: 05. Oktober 2023
Erscheinungsdatum:
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