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An- und Vorauszahlungen

Gastronominnen und Gastronomen müssen gemäß den Regelungen zur Sollbesteuerung An- und Vorauszahlungen für künftige Leistungen bereits im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Vereinnahmung der Gelder der Umsatzsteuer unterwerfen. Für An- und Vorauszahlungen gelten die steuerlichen Verhältnisse, die zum Zeitpunkt der Ausführung der (später erbrachten) Leistung maßgeblich sind. Hat der Gastronom für eine in 2024 geplante Familienfeier im Dezember 2023 eine Anzahlung erhalten und diese dem ermäßigten Steuersatz unterworfen, muss eine Berichtigung im Zeitpunkt der Leistungsausführung erfolgen.

Beispiel

Ein Gastronom vereinnahmt im Dezember 2023 für eine Geburtstagsfeier, die im Februar 2024 stattfinden soll, eine Vorauszahlung für die Reservierung des Restaurants in Höhe von € 1.000,00. Er teilte die Vorauszahlung auf in 60 % Speisen und 40 % Getränke. Zum 10.1.2024 führt er eine ermäßigte 7-%-Umsatzsteuer in Höhe von € 39,25 auf den auf Speisen entfallenden Nettoumsatz von € 560,74 und eine 19-%-Umsatzsteuer in Höhe von € 63,86 auf den Nettoumsatz für Getränke in Höhe von € 336,13 ab. Der Gastronom muss die Besteuerung der Anzahlung vom Dezember 2023 in der Umsatzsteuer-Voranmeldung Februar 2024 berichtigen und den tatsächlichen im Rahmen der Geburtstagsfeier erbrachten Umsatz (für Speisen und Getränke) mit dem Regelsteuersatz von 19 % anmelden.

Stand: 27. März 2024

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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