Nach einer aktuellen Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2019 fast 3,5 Mio. Einsprüche bei ihren Finanzämtern eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die Finanzämter damit über 5,8 Mio. Einsprüche zu bearbeiten.
Das Bundesfinanzministerium hat am 28.10.2020 ein Schreiben zur Nachweisführung im Bestätigungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) herausgegeben.
Wenn Kläger gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts mit einer Revision vorgehen wollen, müssen sie dieses Rechtsmittel innerhalb eines Monats ab Urteilszustellung einlegen. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt zwei Monate. Geht die Revisionsbegründung verspätet beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, lässt sich das eigene Anliegen noch über eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand erfolgreich gestalten.
Werden Rechte überlassen, die in ein inländisches Register eingetragen sind, können durch diesen Vorgang hierzulande beschränkt steuerpflichtige Einkünfte entstehen. Dies gilt beispielsweise bei der Überlassung von Patenten, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen worden sind.
Einkommensteuererklärungen mit betrieblichen Einkünften müssen zwingend auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingereicht werden. Von der elektronischen Abgabe können sich Steuerbürger aber auf Antrag entbinden lassen (Härtefallregelung). Die Finanzämter nehmen die Erklärung noch in Papierform an, wenn eine elektronische Abgabe für den Steuerbürger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach der Abgabenordnung insbesondere der Fall, wenn er für die elektronische Übermittlung erst die technischen Geräte anschaffen müsste und dies bei ihm einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand auslösen würde. Die Härtefallregelung greift zudem, wenn der Steuerbürger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, seine Steuererklärung elektronisch zu übermitteln.