Bislang können private Auftraggeber die Arbeitskosten für den nachträglichen Anschluss ihres Hauses an das Wasserverteilungsnetz nur anteilig als Handwerkerleistungen absetzen. Denn nach aktueller Weisungslage erkennen die Finanzämter nur den Kostenteil an, der auf Arbeiten auf dem Privatgrundstück entfällt. Laut Finanzverwaltung werden Arbeiten auf öffentlichem Grund nicht im Haushalt erbracht und sind daher nicht begünstigt.
Ein selbstgenutztes Familienheim ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn Sie als Erbe die Immobilie unverzüglich selbst nutzen. Das ist im Fall einer Erbauseinandersetzung mit anderen Erben gelegentlich schwierig. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass eine Steuerbefreiung für Sie nur dann greift, wenn die Erbauseinandersetzung mit Ihren Miterben innerhalb von sechs Monaten erfolgt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) widersprach jetzt dieser Sichtweise. Die Steuerbefreiung sei auch einem Erben zuzusprechen, der die Immobilie erst ein Jahr nach dem Erbfall bezogen habe, während die Erbauseinandersetzung noch gelaufen sei. Entscheidend seien stets die Umstände des Einzelfalls.
Als Unternehmer können Sie Ihre gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den von Ihnen geltend gemachten Vorsteuerbeträgen und den ausgeführten steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen. Wann aber liegt dieser Zusammenhang vor?