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Verlagerung von Einnahmen und Ausgaben

Freie Berufe und nicht bilanzierungspflichtige Unternehmerinnen und Unternehmer ermitteln ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Hier gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Einnahmen gelten demnach in dem Jahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben müssen in dem Kalenderjahr angesetzt werden, in dem sie tatsächlich gezahlt (geleistet) worden sind. Durch Hinausschieben von Einnahmen und Vorziehen von Aufwendungen kann der Einnahmenüberschuss für das betreffende Jahr minimiert werden.

Verschieben von Einnahmen

Erstellen und versenden Sie als Einnahmen-Überschuss-Rechner Rechnungen erst im Januar des Folgejahres. Sind die Rechnungsempfängerinnen bzw. Rechnungsempfänger Bilanzierer, entstehen diesen keinerlei Nachteile, da sie nicht bezahlte Rechnungen gewinnmindernd als Verbindlichkeiten bilanzieren. Vorsicht bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen: Fließen solche der bzw. dem Steuerpflichtigen bis zu zehn Tage nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu, gelten sie als in diesem Kalenderjahr bezogen. Warten Sie hier also den 10. Januar des Folgejahres noch ab.

Vorziehen von Ausgaben

Zahlen Sie Rechnungen für 2025 noch 2024 bzw. ziehen Sie geplante Anschaffungen bis 31.12.2024 vor. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsauftrages bei der Bank sind Überweisungen abgeflossen (und damit die Ausgaben entstanden). Bei Zahlungen durch Scheck erfolgt der Abfluss mit der Hingabe. Tätigen Sie nach Möglichkeit Anzahlungen. Anzahlungen bis Jahresende mindern den Gewinn noch in diesem Jahr. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben ist allerdings die Zehntagesfrist zu beachten.

Pauschaler Betriebsausgabenabzug

Bestimmte Berufsgruppen können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen (H 18.2 EStH 2022). Die Finanzverwaltung hat die Pauschalbeträge ab dem Veranlagungszeitraum 2023 angehoben. So können z. B. Schriftstellerinnen, Schriftsteller, Journalistinnen oder Journalisten bis zu 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens € 3.600,00, als Betriebsausgaben im Jahr geltend machen. Bei nebenberuflicher wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit sind es 25 % der Betriebseinnahmen bzw. maximal € 900,00. Dasselbe gilt für die Erteilung von Nachhilfeunterricht. Stellen Sie Ihre tatsächlichen Aufwendungen den Pauschbeträgen gegenüber. Die Geltendmachung der Pauschalen lohnt, wenn die tatsächlichen Aufwendungen geringer sind.

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